Symposium: „Ambulante spezialärztliche Versorgung nach § 116 b SGB V“ der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e.V. in Berlin

Prof. Dr. Stephan Rixen, Universität Bayreuth, betrachtet § 116 b SGB V aus verfassungsrechtlicher und grundrechtlicher Sicht und vermittelt dabei anschaulich dem Auditorium die neuesten Entwicklungen.

Dr. Ulrich Orlowski, BMG, erläutert die Ziele des Bundesgesetzgebers:
Im Interesse einer patientenzentrierten Versorgung ist für bestimmte Krankheitsbilder ein Kooperationsgebot zwischen dem ambulanten und dem stationären Sektor verankert worden. Antreiber waren dabei die Erfahrungen mit dem Selbstverwaltungsmodell, wie die Demografie und die Entwicklung der Krankheitsbilder.
Die 1. Richtlinie betreffe das Krankheitsbild TBC und die 2. Richtlinie werde gastrointestinale Tumore betreffen.
Selbstverständlich werde der Gesetzgeber die Erfahrungen evaluieren und ggf. gesetzgeberisch nachjustieren.

Dr. Dominik Roters, Gemeinsamer Bundesausschuss, erläuterte die Prozesse in der Praxis. Besonderes Augenmerk haben die Abrechnungsbefugnis und die Kompetenzen des Erweiterten Landesausschusses. Die Patienten erhalten durch Überweisung ihres behandelnden niedergelassenen Arztes Zugang zu diesem Leistungsbereich. Nach vier Quartalen bedarf es einer weiteren Überweisung des niedergelassenen Arztes, der eine Gatekeeper-Funktion wahrnimmt.

Frau Erika Behnsen, Vorsitzende des Erweiternden Landesausschusses in Berlin-Brandenburg und Thüringen, vermittelt eine Vielzahl von Problemen, mit denen die Erweiterten Landesausschüsse befasst sind. Sie zeichnet ein buntes Bild für die regionale Ebene und sieht ein gutes Betätigungsfeld für Juristen.

Dr. Wulf-Dietrich Leber vom GKV Spitzenverband befürchtet eine Steigerung des bisherigen Volumens für diese Leistungen um den Faktor 3 und fordert ein zentrales Leistungserbringerverzeichnis.

Dr. Ulrich Casser von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung erläutert die Auswirkungen auf die Vergütung.

Frau Rechtsanwältin Karin Hahne aus Frankfurt/Main stellt dar, wie sie in diesem Zusammenhang ihre Mandaten berät und weist auf Anlaufschwierigkeiten aus ihrer Sicht hin.
Herr Rechtsanwalt Dr. Kyrill Makoski aus Düsseldorf zeigt anschaulich Schwierigkeiten auf, die auftreten können, wenn ein Krankenhaus übereilt in den Markt der 116 b SGB V Leistungen eintritt.

Fazit: Jeder Systemwandel hat Anfangsschwierigkeiten zu überwinden. Es ist zu begrüßen, dass der Bundesgesetzgeber Anreize geschaffen hat, Patienten mit schwerwiegenden Krankheitsbildern eine qualitativ hochwertige Versorgung zu erleichtern. Der Bürokratieaufwand des Gemeinsamen Bundesausschusses ist einmalig in Europa. Es bleibt abzuwarten, ob es das richtige Mittel ist, Veränderungen im Markt des Gesundheitswesens einzuleiten.