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Symposium: „Ambulante spezialärztliche Versorgung nach § 116 b SGB V“ der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e.V. in Berlin

Prof. Dr. Stephan Rixen, Universität Bayreuth, betrachtet § 116 b SGB V aus verfassungsrechtlicher und grundrechtlicher Sicht und vermittelt dabei anschaulich dem Auditorium die neuesten Entwicklungen.

Dr. Ulrich Orlowski, BMG, erläutert die Ziele des Bundesgesetzgebers:
Im Interesse einer patientenzentrierten Versorgung ist für bestimmte Krankheitsbilder ein Kooperationsgebot zwischen dem ambulanten und dem stationären Sektor verankert worden. Antreiber waren dabei die Erfahrungen mit dem Selbstverwaltungsmodell, wie die Demografie und die Entwicklung der Krankheitsbilder.
Die 1. Richtlinie betreffe das Krankheitsbild TBC und die 2. Richtlinie werde gastrointestinale Tumore betreffen.
Selbstverständlich werde der Gesetzgeber die Erfahrungen evaluieren und ggf. gesetzgeberisch nachjustieren.

Dr. Dominik Roters, Gemeinsamer Bundesausschuss, erläuterte die Prozesse in der Praxis. Besonderes Augenmerk haben die Abrechnungsbefugnis und die Kompetenzen des Erweiterten Landesausschusses. Die Patienten erhalten durch Überweisung ihres behandelnden niedergelassenen Arztes Zugang zu diesem Leistungsbereich. Nach vier Quartalen bedarf es einer weiteren Überweisung des niedergelassenen Arztes, der eine Gatekeeper-Funktion wahrnimmt.

Frau Erika Behnsen, Vorsitzende des Erweiternden Landesausschusses in Berlin-Brandenburg und Thüringen, vermittelt eine Vielzahl von Problemen, mit denen die Erweiterten Landesausschüsse befasst sind. Sie zeichnet ein buntes Bild für die regionale Ebene und sieht ein gutes Betätigungsfeld für Juristen.

Dr. Wulf-Dietrich Leber vom GKV Spitzenverband befürchtet eine Steigerung des bisherigen Volumens für diese Leistungen um den Faktor 3 und fordert ein zentrales Leistungserbringerverzeichnis.

Dr. Ulrich Casser von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung erläutert die Auswirkungen auf die Vergütung.

Frau Rechtsanwältin Karin Hahne aus Frankfurt/Main stellt dar, wie sie in diesem Zusammenhang ihre Mandaten berät und weist auf Anlaufschwierigkeiten aus ihrer Sicht hin.
Herr Rechtsanwalt Dr. Kyrill Makoski aus Düsseldorf zeigt anschaulich Schwierigkeiten auf, die auftreten können, wenn ein Krankenhaus übereilt in den Markt der 116 b SGB V Leistungen eintritt.

Fazit: Jeder Systemwandel hat Anfangsschwierigkeiten zu überwinden. Es ist zu begrüßen, dass der Bundesgesetzgeber Anreize geschaffen hat, Patienten mit schwerwiegenden Krankheitsbildern eine qualitativ hochwertige Versorgung zu erleichtern. Der Bürokratieaufwand des Gemeinsamen Bundesausschusses ist einmalig in Europa. Es bleibt abzuwarten, ob es das richtige Mittel ist, Veränderungen im Markt des Gesundheitswesens einzuleiten.

Kassenzulassung und Praxisnachfolge – Was geht und was geht nicht?

Bei der Praxisnachfolge gemäß § 103 Absätze 4 und 6 SGB V im gesperrten Gebiet kann entweder der bisherige Zulassungsinhaber oder können die Erben eines verstorbenen Arztes oder Psychotherapeuten seine Praxis oder seinen Praxisanteil an einen Nachfolger abgeben. Dies setzt bei dem Nachfolger den Willen zur Fortführung der Praxis voraus. Ist dieser Wille vorhanden steht der Praxisnachfolge nichts im Wege.

An dem Willen zur Fortführung der Praxis oder des Praxisanteils mangelt es, wenn der Erwerber beabsichtigt, sofort die Praxis in eine Berufsausübungsgemeinschaft einzubringen und dort als angestellter Arzt tätig zu werden (vgl. LSG Schleswig-Holstein 4. Senat Urteil vom 21.02.2012 L 4 KA 13/10).

Wenn Sie mehr wissen wollen, sprechen Sie mich an.

Berechtigung der Krankenhäuser zur Erbringung ambulanter Katalogleistungen (§ 116 b SGB V) und die Anfechtungsberechtigung eines Vertragsarztes aus seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Grundgesetz)

Die Öffnung des stationären Bereichs zur Erbringung ambulanter Leistungen kann ein betroffener Vertragsarzt gerichtlich überprüfen lassen. Die bessere Verzahnung des ambulanten mit dem stationären Bereichs zielt auf die Verbesserung der Versorgungsqualität, mehr Patientengerechtigkeit und die Erschließung von Effizienzreserven (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen 11. Senat Beschluss vom 23.03.2011 L 11 KA 97/10 B). Gleichwohl entsteht ein Konkurrenzverhältnis zwischen dem Krankenhaus und einem betroffenen Vertragsarzt. Sind Sie ein betroffener Vertragsarzt, kann ich Sie unterstützen und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt gerichtlich überprüfen lassen. Einzelheiten sind in Literatur und Rechtsprechung umstritten, deshalb ist dieser Fragenkomplex Gegenstand des diesjährigen Frühjahrssymposiums der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e.V. im April 2014. Im Anschluss wird über diesen fachlichen Austausch informiert werden.