Berechtigung der Krankenhäuser zur Erbringung ambulanter Katalogleistungen (§ 116 b SGB V) und die Anfechtungsberechtigung eines Vertragsarztes aus seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Grundgesetz)

Die Öffnung des stationären Bereichs zur Erbringung ambulanter Leistungen kann ein betroffener Vertragsarzt gerichtlich überprüfen lassen. Die bessere Verzahnung des ambulanten mit dem stationären Bereichs zielt auf die Verbesserung der Versorgungsqualität, mehr Patientengerechtigkeit und die Erschließung von Effizienzreserven (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen 11. Senat Beschluss vom 23.03.2011 L 11 KA 97/10 B). Gleichwohl entsteht ein Konkurrenzverhältnis zwischen dem Krankenhaus und einem betroffenen Vertragsarzt. Sind Sie ein betroffener Vertragsarzt, kann ich Sie unterstützen und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt gerichtlich überprüfen lassen. Einzelheiten sind in Literatur und Rechtsprechung umstritten, deshalb ist dieser Fragenkomplex Gegenstand des diesjährigen Frühjahrssymposiums der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e.V. im April 2014. Im Anschluss wird über diesen fachlichen Austausch informiert werden.