Archiv des Autors: Regine Kasch

Dialog in der Statuszeile

Jan H. Winter: Hallo, Moin liebe Regine Kasch, herzlich willkommen zum 96sten DidS (Dialog in der Statuszeile) Schön, dass Du Dir die Zeit nimmst für dieses Interview.

Regine Kasch: Hallo Jan H. Winter, vielen Dank für die Einladung zum Dialog in der Statuszeile. Ich bin schon ganz gespannt Regine.

Jan H. Winter: Regine, welches Recht hast Du heute schon geschaffen?

Regine Kasch: Ich habe mich heute mit einem kniffeligen Medizinrechtsfall befasst. d.h. ich habe recherchiert und mir Gedanken zudem medizinischen Anforderungen gemacht. Zwei Ansätze kamen mir in den Sinn, die restliche Aufklärung zu erreichen. Weiterlesen

Symposium: „Ambulante spezialärztliche Versorgung nach § 116 b SGB V“ der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e.V. in Berlin

Prof. Dr. Stephan Rixen, Universität Bayreuth, betrachtet § 116 b SGB V aus verfassungsrechtlicher und grundrechtlicher Sicht und vermittelt dabei anschaulich dem Auditorium die neuesten Entwicklungen.

Dr. Ulrich Orlowski, BMG, erläutert die Ziele des Bundesgesetzgebers:
Im Interesse einer patientenzentrierten Versorgung ist für bestimmte Krankheitsbilder ein Kooperationsgebot zwischen dem ambulanten und dem stationären Sektor verankert worden. Antreiber waren dabei die Erfahrungen mit dem Selbstverwaltungsmodell, wie die Demografie und die Entwicklung der Krankheitsbilder.
Die 1. Richtlinie betreffe das Krankheitsbild TBC und die 2. Richtlinie werde gastrointestinale Tumore betreffen.
Selbstverständlich werde der Gesetzgeber die Erfahrungen evaluieren und ggf. gesetzgeberisch nachjustieren.

Dr. Dominik Roters, Gemeinsamer Bundesausschuss, erläuterte die Prozesse in der Praxis. Besonderes Augenmerk haben die Abrechnungsbefugnis und die Kompetenzen des Erweiterten Landesausschusses. Die Patienten erhalten durch Überweisung ihres behandelnden niedergelassenen Arztes Zugang zu diesem Leistungsbereich. Nach vier Quartalen bedarf es einer weiteren Überweisung des niedergelassenen Arztes, der eine Gatekeeper-Funktion wahrnimmt.

Frau Erika Behnsen, Vorsitzende des Erweiternden Landesausschusses in Berlin-Brandenburg und Thüringen, vermittelt eine Vielzahl von Problemen, mit denen die Erweiterten Landesausschüsse befasst sind. Sie zeichnet ein buntes Bild für die regionale Ebene und sieht ein gutes Betätigungsfeld für Juristen.

Dr. Wulf-Dietrich Leber vom GKV Spitzenverband befürchtet eine Steigerung des bisherigen Volumens für diese Leistungen um den Faktor 3 und fordert ein zentrales Leistungserbringerverzeichnis.

Dr. Ulrich Casser von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung erläutert die Auswirkungen auf die Vergütung.

Frau Rechtsanwältin Karin Hahne aus Frankfurt/Main stellt dar, wie sie in diesem Zusammenhang ihre Mandaten berät und weist auf Anlaufschwierigkeiten aus ihrer Sicht hin.
Herr Rechtsanwalt Dr. Kyrill Makoski aus Düsseldorf zeigt anschaulich Schwierigkeiten auf, die auftreten können, wenn ein Krankenhaus übereilt in den Markt der 116 b SGB V Leistungen eintritt.

Fazit: Jeder Systemwandel hat Anfangsschwierigkeiten zu überwinden. Es ist zu begrüßen, dass der Bundesgesetzgeber Anreize geschaffen hat, Patienten mit schwerwiegenden Krankheitsbildern eine qualitativ hochwertige Versorgung zu erleichtern. Der Bürokratieaufwand des Gemeinsamen Bundesausschusses ist einmalig in Europa. Es bleibt abzuwarten, ob es das richtige Mittel ist, Veränderungen im Markt des Gesundheitswesens einzuleiten.

Internationales Erbrecht

Beispielhaft stelle ich Ihnen einen Fall vor, mit dem ich unlängst befasst war:
Der Erblasser, britischer Staatsangehöriger, Inder, Hindu, verheiratet mit einer deutschen Staatsangehörigen, verstorben im Jahr 2013 in Hamburg (Wohnsitz der Ehegatten), hatte mit seiner Ehefrau ein handschriftliches Ehegattentestament (Berliner Testament) ohne Erklärung zu dem anzuwendenden Erbrecht verfasst. Sein Vermögen bestand aus Grundbesitz in Schweden und in Indien sowie Geldvermögen in Großbritannien und in Deutschland.

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Schiedsverfahren in Erbstreitigkeiten

Es steht jedem frei, in seiner letztwilligen Verfügung eine Schiedsklausel aufzunehmen und so Streitigkeiten anlässlich des Erbfalls an ein Schiedsgericht zu verweisen. Dies hat den Vorteil, dass der Spruchkörper und damit die Kosten wie auch die Verfahrensdauer durch den Testierenden bestimmt beziehungsweise maßgeblich beeinflusst werden können.

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Handelsregister und Erbfolge

Für viele Unternehmerinnen und Unternehmer ist der Betrieb „ihr Kind“ und macht den Kern des Vermögens ausmacht. In diesem Fall müssen die Unternehmerinnen und Unternehmer die Weiche stellen und entscheiden, ob die Fortführung des Betriebes im Vordergrund steht oder die Begünstigung der Angehörigen. Ich begleite Sie in diesem Prozess, Regelungen in den Gesellschaftsverträgen und in den erbrechtlichen Verfügungen, die auf Ihren Vorstellungen basieren, zu treffen. Gehen Sie das Thema an, jeder gute Kapitän ist auf den schlimmsten Orkan und seinen eigenen Ausfall vorbereitet.

Einvernehmliche Erbenauseinandersetzung

Das Erben ist mit Freud und Leid verbunden. Es liegt ein Testament vor. Sie sind begünstigt. Das Testament wird der heutigen Situation nicht mehr gerecht. Dies fordert alle Beteiligten heraus. Wie sollen sie damit umgehen? Als Rechtsanwältin und Mediatorin rate ich meinen Mandanten zu einer Modifizierung des Testaments durch eine einvernehmliche Auseinandersetzungsvereinbarung. Zur Herstellung des Einvernehmens greife ich auf das Handwerkszeug der Mediation zurück.

Nachlasssicherung – Beschränkung der Erbenhaftung

Sind Sie als Erbe berufen und der Vermögensstatus ist unklar – was häufig bei Selbstständigen zutrifft? In diesem Fall empfehle ich meinen Mandanten, möglichst innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist die Erbenhaftung auf den Nachlass zu beschränken durch einen Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht gemäß §§ 1975 ff. BGB. Dann können Sie sich in Ruhe Klarheit über den Nachlass verschaffen. Im Fall eines defizitären Nachlasses ist Ihre Haftung als Erbe auf den Nachlass beschränkt.

Testamentsgestaltung

Das Recht ist für die Klugen da! Nutzen Sie die Möglichkeiten, die Vermögensnachfolge sinnvoll zu gestalten. Der Klassiker des Berliner Testaments führt zur doppelten Besteuerung des Nachlasses – in Ihrem Fall ist es unschädlich? Soll jemand besonders begünstigt werden durch lebzeitige Schenkungen oder eine Lebensversicherung? Gilt es einen Behinderten langfristig abzusichern?

Als Expertin für Erbrecht sind mir die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten vertraut. Ich bespreche gern mit Ihnen Ihre persönliche Situation und Ihre Vorstellungen, um im Dialog eine maßgeschneiderte Gestaltung Ihres Anliegens zu erarbeiten.

Vorsorgen

Sie bestimmen selbst durch Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung wie sich Ihr Leben gestaltet, wenn Sie die Dinge des Alltags nicht mehr in der Hand halten können. Verschaffen Sie sich einen ersten Eindruck über die Muster zur Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung, die Sie auf der Website der Ärztekammer Hamburg oder Schleswig-Holstein downloaden können. Ich unterstütze Sie, eine Linie zu finden, wie Sie in kritischen Zeiten die Personen- und Vermögensvorsorge ausgefüllt wissen können.

Ich empfehle Ihnen, vorausschauend beizeiten tragfähige zwischenmenschliche Beziehungen auf zu bauen, damit Sie geeignete Personen im Umfeld haben, die dann Entscheidungen in Ihrem Sinne treffen können.