Sonderbedarfszulassungen nach der Bedarfsplanungsrichtlinie des Bundesausschusses

Dies ist ein facettenreiches Thema:

Sie suchen eine Möglichkeit, den Umsatz Ihrer Praxis auszubauen. Es ist für Sie interessant zu klären, ob für Ihre Praxis eine Sonderbedarfszulassung in Betracht kommt.

Die Rechtsprechung hat hierzu folgende Eckpfeiler aufgezeigt:

Sonderbedarfszulassungen zur Vermeidung von Versorgungsdefiziten in Teilen großräumiger Planungsbereiche (lokaler Versorgungsbedarf) müssen auf Zahlen des Statistischen Landesamtes basieren (vgl. BSG 6. Senat Beschluss vom 29.06.2011 B KA 4/11 B und SG Karlsruhe vom 18.12.2012 S 4 KA 5061/11).

Sonderbedarfszulassungen können einer Drittanfechtung unterliegen. Die Drittbetroffenheit definiert sich aus demselben räumlichen Bereich und dem gleichen Leistungsprofil des Konkurrenten. Hieraus resultieren Informationsrechte gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung und eine Anfechtungsberechtigung des Dritten (vgl. BSG 6. Senat Urteil vom 17.10.2012 B KA 42/11R).

Liegt eine verdichtete Konkurrenzsituation bei Sonderbedarfszulassungen vor, so sind die jeweiligen Sonderbedarfszulassungsbewerber im Verwaltungsverfahren zu beteiligen und im Gerichtsverfahren beizuladen (vgl. Bayrisches LSG 12. Senat Beschluss vom 4.3.2011 L 12 KA97/10 B ER).

Sonderbedarfszulassungen zugunsten von Psychotherapeuten, die ausschließlich Kinder und Jugendliche betreuen und versorgen, erfolgen aufgrund einer gesetzeskonformen Auslegung der Zulassungsbeschränkungen in der Bedarfsplanungsrichtlinie als maßgebliche untergesetzliche Bestimmung (vgl. BSG 6. Senat Urteil vom 15.08.2012 B 6 KA 48/11 R).

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