Internationales Erbrecht

Beispielhaft stelle ich Ihnen einen Fall vor, mit dem ich unlängst befasst war:
Der Erblasser, britischer Staatsangehöriger, Inder, Hindu, verheiratet mit einer deutschen Staatsangehörigen, verstorben im Jahr 2013 in Hamburg (Wohnsitz der Ehegatten), hatte mit seiner Ehefrau ein handschriftliches Ehegattentestament (Berliner Testament) ohne Erklärung zu dem anzuwendenden Erbrecht verfasst. Sein Vermögen bestand aus Grundbesitz in Schweden und in Indien sowie Geldvermögen in Großbritannien und in Deutschland.

1. Schritt: Im Internationalen Erbrecht ist die Vorfrage Ehegüterrechtsstatut zu klären

Das Ehegüterrechtsstatut bestimmt vorab, was vom Ehevermögen in den Nachlass fällt.

Die Eheleute mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten haben bei der Eheschließung keine Regelung zum Ehegüterrechtsstatut getroffen. Für ein sogenanntes Ausgehen oder Unterstellen unter ein bestimmtes Ehegüterrecht gibt es keine Anhaltspunkte. Demzufolge richtet sich hilfsweise das Ehewirkungsrecht nach dem Heimatrecht des Ehemanns, § 156 EGBGB. Der Ehemann war britischer Staatsangehöriger, gesetzlicher Güterstand in Großbritannien ist die Gütertrennung.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 1983 trifft wegen der in der Norm enthaltenen Diskriminierung der Frauen eine Stichtagsregelung, wonach per 8. April 1983 diese Norm entfällt. Demzufolge sind ab 9. April 1983 gemäß Art. 15 Abs. 1, Art 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB die Verhältnisse der Ehegatten maßgeblich. Die Ehegatten hatten seit Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt in Hamburg. Es bestand für beide die engste Verbundenheit zum deutschen Recht. Infolgedessen ist ein Statutenwechsel per 9. April 1983 dahingehend eingetreten, dass eine Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand nach deutschem Recht) eingetreten ist, vergl. Art. 220 EGBGB …

2. Schritt: Klären des Erbrechtstatuts

Der Erblasser hat in der letztwilligen Verfügung keine Wahl des Erbrechts getroffen, Art. 4 Abs. 2 EGBGB.

Es existiert kein bilateraler Staatsvertrag, der das Erbrechtsstatut für in Deutschland lebende britische Staatsangehörige regelt.

Es liegt mit Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art 4 Abs. 1 S.1 EGBGB eine sogenannte lex patriae, eine Gesamtrechtsverweisung der Staatsangehörigkeit folgend auf das britische ausländische Erbrecht vor.

Das englische Kollisionsrecht verweist zurück für bewegliche Vermögen auf die deutsche Rechtsordnung. Über Art. 4 Abs. 1 S. 2 nimmt das deutsche Recht die Verweisung an.

Das englische Kollisionsrecht, lex rei sitae, verweist wegen des unbeweglichen Vermögens weiter auf das Recht der Drittstaaten, hier auf das sogenannte Belegenheitsrecht in Gestalt des Erbrechts in Schweden und in Indien. Es kommt zu einer Spaltung des Nachlassvermögens für die Teilnachlässe in Deutschland, England, Schweden und Indien. Die Teilnachlässe sind getrennt zu beurteilen und zu behandeln.

Die Formgültigkeit der letztwilligen Verfügung richtet sich nach Art. 26 Abs. 1-4 EGBGB. Danach ist die Verfügung von Todes wegen hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn sie den Formerfordernissen des Ortes entspricht, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat. Die Ehegatten haben … 2012 in Hamburg ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament, § 2267 BGB, verfasst …

Teilnachlass in Deutschland

Bei Annahme eines gültigen Testaments, wäre die Antragstellerin zur Alleinerbin berufen.
Gesetzliche Erben wären gemäß 1925 BGB die noch lebenden Geschwister des Erblassers bzw. die Kinder der vorverstorbenen Geschwister. Ihr gesetzlicher Anteil beliefe sich auf ¼, die Ehefrau erhielte ein Erbteil von ½ und ¼ als Ausgleich für den Zugewinn gemäß § 1371 BGB, insgesamt ¾ des Nachlasses – bewegliches Vermögen.

Teilnachlass in England

Großbritannien hat das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5. Oktober 1961 gezeichnet. Demzufolge gelten hinsichtlich der Formvorschriften die des Errichtungsorts. Folgt man der obigen Auffassung, ist die Antragstellerin Alleinerbin kraft des Ehegattentestaments hinsichtlich des in England vorhandenen Bankvermögens.

Das englische Kollisionsrecht folgt dem Prinzip der Nachlass-Spaltung und verweist hinsichtlich des beweglichen Vermögens zurück auf das Recht des letzten Domizilstaates des britischen Staatsbürgers, hier also auf die deutsche Rechtsordnung. Über Art. 4 Abs. 1 S. 2 nimmt das deutsche Recht die Verweisung an.

Teilnachlass in Schweden

Schweden geht von Grundsatz der Nachlasseinheit aus und trifft Regelungen nur für das in Schweden befindliche Vermögen in einem Nachlassverfahren.

Schweden ist seit dem 7. September 1976 Vertragspartner des Haager Testamentsformübereinkommens vom 5. Oktober 1961. Demzufolge gelten hinsichtlich der Formvorschriften die des Errichtungsorts. Folgt man der obigen Auffassung, ist die Antragstellerin Erbe kraft des Ehegattentestaments hinsichtlich der Immobilie.

Teilnachlass in Indien

In Indien bestehen ebenfalls der Vorrang des testamentarischen Erbrechts vor dem gesetzlichen Erbrecht und der Grundsatz absoluter Testierfreiheit. Das einheitliche testamentarische Erbrecht ist im ISA geregelt. Das gesetzliche Erbrecht der Hindus ist in der Hindu Seccission Act 1956 geregelt.

Das gesetzliche Erbrecht der Hindus sieht eine Verteilung unter den Ehegatten und nächsten Verwandten vor. Die Hindu Seccission Act 1956 gilt für das ganze Land.

Sie gilt für diejenigen, die der Hindu-Religion angehören.

Die gesetzliche Erbfolge ist je nach Geschlecht des Erblassers unterschiedlich.
Bei einem männlichen Erblasser gilt:

(Gesetzliche) Erben der ersten Klasse: die sechzehn in Klasse I des Anhang 1 erwähnten Erben
(=Class I: unter anderen Position nach Sohn und Tochter „Witwe“)

Diese schließen die Erben der Klasse II aus und erben untereinander zu gleichen Teilen.
(Gesetzliche) Erben der zweiten Klasse: Rang 2=Bruder, Rang IV Sohn des Bruders, Sohn der Schwester, Tochter des Bruders, Tochter der Schwester.

Demnach wäre gesetzliche Erbin nach dem Erbrecht der Hindus in Indien die Witwe.

Ausnahme: Die Eingehung einer Zivilehe und darum handelt es sich bei einer Ehe mit unterschiedlichen Nationalitäten der Ehegatten, die im Ausland geschlossen wurde, führt nach den Special Markige Act von 1954 (SMA) zum Ausstieg aus dem jeweiligen Gruppenrecht (IPR-Gutachten 1980/1981) mit der Konsequenz, dass damit ebenfalls ein Ausstieg aus dem Gruppen-Erbrecht verbunden ist und die Indian Succession Act 1925 zur Anwendung kommt.

Nach dem Indian Succession Act 1925 (ISA) ist folgende gesetzliche Erbfolge vorgesehen:

Nr. 32 „ Übergang vom Vermögen. Das Vermögen eines Erblassers geht auf die Ehefrau oder den Ehemann über, oder auf die Verwandten der/des Verstorbenen, und zwar in der Reihenfolge und gemäß den Regelungen, die in diesem Kapitel enthalten sind.“ – siehe nachfolgend Nr. 33, 33 A und 47

Nr. 33 „Wenn der Erblasser … eine Witwe und Verwandte … hinterlassen hat … gehört die Hälfte seines Vermögens seiner Witwe und die andere Hälfte geht auf seine Verwandtschaft über zwar in der Reihenfolge und gemäß den nachfolgend aufgeführten Regelungen:

Nr. 33 A „Sonderregelung für den Fall, dass der Erblasser eine Witwe aber keine Abkömmlinge in gerader Linie hinterlassen hat. … und der Nettowert seines Vermögen 5.000 Rupien nicht übersteigt, geht sein gesamtes Vermögen auf die Witwe über.

Wenn der Nettowert seines Vermögens die Summe von 5.000 Rupien übersteigt, hat die Witwe einen Anspruch auf 5.000 Rupien plus 4 % Zinsen …. Der Restnachlass wird gemäß den Bestimmungen von § 3 aufgeteilt als ob es sich um den gesamten Nachlass des Erblassers handelte.

Dieser Paragraph gilt nicht für das Vermögen … eines Hindu, deren Erbfolge unter Section 24 des Special Markige Act 1872 geregelt ist.

Vorausgesetzt, der Verstorbene ist in Bezug auf sein gesamtes Vermögen testamentslos gestorben.“

Nr. 47 „Wenn der Erblasser weder Abkömmlinge in gerader Linie noch Vater oder Mutter hinterlässt. – wird das Vermögen zu gleichen Teilen unter seinen Brüdern und Schwestern und dem Kind/den Kindern derjenigen Brüder und Schwestern aufgeteilt, die vor dem Erblasser verstorben sind, wobei die letzteren zu gleichen Teilen nur die Anteile erben, die ihre jeweiligen Eltern geerbt hätten, wenn sie zum Todeszeitpunkt des Erblassers am Leben gewesen wären“.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Anwendung von Nr. 33 A aus deutscher Sicht jedenfalls in diesem Fall gegen den ordre public verstoßen würde und eine Anwendung auf den vorliegenden Nachlass an der Lebensrealität vorbei ginge, denn der Erblasser hatte seit 1968 und auch schon Jahre davor seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland. Er fühlte sich seiner Heimat und auch seiner Ursprungsfamilie verbunden und hat die Familie finanziell unterstützt. Er wollte aber nicht seine Ehefrau in den Status einen normalen Inderin hinsichtlich der Immobilie in Indien versetzen, sondern er hat seine Ehefrau immer wie eine emanzipierte Hindu-Frau behandelt. Dies galt für die Lebensführung und die damit verbundenen Kosten und auch beim Erwerb von Immobilien im Ausland.

Eine Güterstandsabwicklung auf dem Todeszeitpunkt entsprechend § 1371 BGB ist in Indien nicht bekannt. Alle indischen Eherechte schreiben den Güterstand der Gütertrennung fest. Demzufolge kommt im Erbfall nur eine erbrechtliche Nachfolge hinsichtlich des Teilnachlasses – Immobilie Indien – zum Zuge.

In Indien entfaltet das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5. Oktober 1961 über dessen Artikel 6 Geltung. Demzufolge gelten hinsichtlich der Formvorschriften die des Errichtungsorts. Folgt man der obigen Auffassung zur Auslegung der Formvorschrift des § 2267 BGB, ist die Antragstellerin Alleinerbin kraft des Ehegattentestaments.

Bei gegenteiliger Ansicht wären nach dem Indian Succession Act 1925 gesetzliche Erben die Witwe und die Verwandten nach Ziffern 33, 47 ISA je zur Hälfte.

Das Verfahren zum Anfall der Erbschaft wird in Indien über einen Administrator geregelt.

Anwaltliches Vorgehen
In diesem Fall war es ratsam, vor dem Nachlassgericht in Hamburg einen Internationalen Erbschein zu beantragen und das Dokument ins Indische und ins Schwedische übersetzen zu lassen, um es bei den dortigen Nachlassgerichten in die Vermögensnachfolgeverfahren einzubringen.

Dieser Fall zeigt, wie komplex das Internationale Erbrecht sein kann. Sind Sie betroffen und möchten die Fragen des Erbrechts verbindlich geklärt haben. Ich unterstütze Sie gern.