Bei der Praxisnachfolge gemäß § 103 Absätze 4 und 6 SGB V im gesperrten Gebiet kann entweder der bisherige Zulassungsinhaber oder können die Erben eines verstorbenen Arztes oder Psychotherapeuten seine Praxis oder seinen Praxisanteil an einen Nachfolger abgeben. Dies setzt bei dem Nachfolger den Willen zur Fortführung der Praxis voraus. Ist dieser Wille vorhanden steht der Praxisnachfolge nichts im Wege.
An dem Willen zur Fortführung der Praxis oder des Praxisanteils mangelt es, wenn der Erwerber beabsichtigt, sofort die Praxis in eine Berufsausübungsgemeinschaft einzubringen und dort als angestellter Arzt tätig zu werden (vgl. LSG Schleswig-Holstein 4. Senat Urteil vom 21.02.2012 L 4 KA 13/10).
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