Kassenzulassung und Praxisnachfolge – Was geht und was geht nicht?

Bei der Praxisnachfolge gemäß § 103 Absätze 4 und 6 SGB V im gesperrten Gebiet kann entweder der bisherige Zulassungsinhaber oder können die Erben eines verstorbenen Arztes oder Psychotherapeuten seine Praxis oder seinen Praxisanteil an einen Nachfolger abgeben. Dies setzt bei dem Nachfolger den Willen zur Fortführung der Praxis voraus. Ist dieser Wille vorhanden steht der Praxisnachfolge nichts im Wege.

An dem Willen zur Fortführung der Praxis oder des Praxisanteils mangelt es, wenn der Erwerber beabsichtigt, sofort die Praxis in eine Berufsausübungsgemeinschaft einzubringen und dort als angestellter Arzt tätig zu werden (vgl. LSG Schleswig-Holstein 4. Senat Urteil vom 21.02.2012 L 4 KA 13/10).

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Berechtigung der Krankenhäuser zur Erbringung ambulanter Katalogleistungen (§ 116 b SGB V) und die Anfechtungsberechtigung eines Vertragsarztes aus seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Grundgesetz)

Die Öffnung des stationären Bereichs zur Erbringung ambulanter Leistungen kann ein betroffener Vertragsarzt gerichtlich überprüfen lassen. Die bessere Verzahnung des ambulanten mit dem stationären Bereichs zielt auf die Verbesserung der Versorgungsqualität, mehr Patientengerechtigkeit und die Erschließung von Effizienzreserven (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen 11. Senat Beschluss vom 23.03.2011 L 11 KA 97/10 B). Gleichwohl entsteht ein Konkurrenzverhältnis zwischen dem Krankenhaus und einem betroffenen Vertragsarzt. Sind Sie ein betroffener Vertragsarzt, kann ich Sie unterstützen und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt gerichtlich überprüfen lassen. Einzelheiten sind in Literatur und Rechtsprechung umstritten, deshalb ist dieser Fragenkomplex Gegenstand des diesjährigen Frühjahrssymposiums der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e.V. im April 2014. Im Anschluss wird über diesen fachlichen Austausch informiert werden.

1. Norddeutscher Schiedsgerichtstag

1. Norddeutscher Schiedsgerichtstag der IHK Nord besucht. Schiedsgerichtsbarkeit ist ein weites Feld mit einer erheblichen Bandbreite an Gestaltungsmöglichkeiten. Es gibt sehr einfache und sehr komplexe Regelungswerke. Ganz unterschiedlich ist das Selbstverständnis der Akteure, wie die Verfahren abzuwickeln sind.

25 Jahre Medizintechnik

Wir feiern in Lübeck 25 Jahre Medizintechnik mit dem Jubiläum der Arbeitsgemeinschaft Medizintechnik (AGMT). Diese Ära neigt sich dem Ende, die AGMT geht im Herbst 2012 im Life Science Nord e. V. auf.

Dorffest

Alle miteinander feiern in Klein Timmendorf auf dem Grundstück der Kanzlei das von der Firma Brandenburg finanzierte Dorffest. Der Erlös geht an Kinderherz e.V. und ein Schul-Projekt der Rewe-Group auf Tahiti.